§ l Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Verband Christlicher Pfadfinder Stamm Grafen von Eberstein” (GvE), mit Sitz in Worms – Horchheim. Er ist Teil des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder Gau Alt-Burgund im Landesverband Rheinland-Pfalz / Saar.
§ 2 Zweck
Der Stamm GvE betreibt Pfadfinderarbeit, aufbauend auf der Grundlage des Christentums und den Grundsätzen der Christlichen Pfadfinderschaft, im Einklang mit Traditionen der deutschen Jugendbewegung und im Sinne des christlichen Pfadfindertums.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder im Stamm GvE sind die Pfadfinderinnen und Pfadfinder, die beim Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. als Mitglieder des Stammes gemeldet sind. Mitglieder erkennen durch ihre Mitgliedschaft im Stamm GvE die Satzung des Stammes an.
§ 3.1 Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss von Mitgliedern des Stammes erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Stammesrates. Gründe für den Ausschluss von Mitgliedern sind:
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ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung des Stammes
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Äußerungen und Verhaltensweisen , die mit den Grundsätzen der Christlichen Pfadfinderschaft nicht vereinbar sind
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Äußerungen oder Verhaltensweisen, die den Stamm schädigen.
Vom Ausschlussverfahren betroffene Mitglieder sind vor dem Verfahren vom Stammesrat anzuhören.
§ 4 Organe
§ 4.1.1 Stammesthing:
Das Stammesthing ist als Mitgliederversammlung höchstes Organ des Stammes. Das Stammesthing tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung hat rechtzeitig zu erfolgen, in der Regel vier Wochen vor dem Thing. Die Stammesführung beruft das Thing ein. Tagesordnungspunkte sind vorher bekannt zu geben. Außerordentliche Stammesthings können vom Stammesrat oder der Stammesführung mindestens sechs Wochen vorher durch einfachen Mehrheitsentscheid festgelegt werden.
§ 4.1.2 Ablauf:
Die Leitung des Stammesthings (Thingvogt) wird von der/dem Stammesältesten übernommen. Ist diese/r nicht anwesend so wählt das Thing mit einfachem Mehrheitsentscheid einen Thingvogt. Die Stammesführung gibt einen Bericht über die Lage des Stammes ab. Über die Kassenlage ist von der Stammesführung bzw. vom zuständigen Beauftragten zu berichten. Über den Verlauf und die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
§ 4.1.3 Stimmberechtigung:
Stimmberechtigt sind Mitglieder des Stammes aufgrund ihrer Funktion als:
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Stammesführer / in
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Stammeskanzler / in
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Stammesälteste / Stammesältester
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Stammesbeauftragte
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die Sippenführer / innen, Akelas der bestehenden Sippen / Rudel
Des Weiteren sind Mitglieder stimmberechtigt aufgrund ihres Standes als Knappe, Späher oder Kreuzpfadfinder.
§ 4.1.4 Beschlussfähigkeit:
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der durch ihre Funktion Stimmberechtigten anwesend sind, sowie mindestens die Hälfte der bestehenden Sippen und Rudel durch mindestens einen/eine Sippenführer/in bzw. Akela vertreten sind.
§ 4.2 Der Stammesrat ( Führerrunde )
Der Stammesrat regelt die Angelegenheiten des Stammes zwischen den Things. Er besteht aus den Vertretern der Rudel, Sippen und Runden, Stammesbeauftragten, sowie der Stammesführung.
§ 4.3 Die Stammesführung
Die Stammesführung besteht aus dem/der Stammesführer/in, dem/der Stammeskanzler/in und dem/der Stammesältesten. Der Stammesführer wird auf dem Stammesthing von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern gewählt, die Amtszeit endet mit der Wahl eines Nachfolgers. Die Amtszeit des/der Stammeskanzlers/Stammeskanzlerin endet mit der Wahl oder Wiederwahl eines Stammesführers. Die Amtszeit des/der Stammesältesten endet mit der Wahl eines Nachfolgers, welche in der Thingeinladung gesondert erwähnt werden muss. Die Stammesführung regelt die Angelegenheiten des Stammes, soweit sie nicht durch die Satzung oder gesonderten Auftrag (Stammesbeauftragte®) übertragen sind.
§ 5 Vorstand
Vorstand ist der/die Stammesführer/in und der/die Stammeskanzler/in, jeder ist alleinvertretungsberechtigt Im Verhinderungsfalle beider nimmt der/die Stammesälteste oder ein/eine zuständige® Stammesbeauftragte® ihre Aufgabe wahr.
§ 6 Ständearbeit
Der Stamm GvE bekennt sich zur Tradition der Ständearbeit. Die Stände sind durch die Grundsätze der CP festgelegt. Die Ständeproben der Jungpfadfinder und Knappen (Pfadfinder) werden durch die Stammesführung, unter anschließender Bestätigung mit einfacher Mehrheit des Stammesrates, festgelegt. Die Aufnahme zum Jungpfadfinder und Knappen (Pfadfinder) erfolgt durch die Stammesführung. Die Ständeproben der Wölflinge werden durch die Meutenführung, unter Anhörung des Stammesrates, festgelegt. Die Aufnahme zum Wölfling erfolgt durch die Meutenführung.
§ 7 Änderung der Satzung
Die Satzung wird durch Beschluss des Stammesthings nach Eingabe und Prüfung einer Neubearbeitung durch die Stammesführung und den Stammesrat geändert. Die Neubearbeitung muss mindestens vier Wochen vor dem Thing durch die Stammesführung und den Stammesrat geprüft worden sein. Ein gültiger Änderungsbeschluss muss durch 3/4 – Mehrheit im Stammesthing bestätigt werden. Die Änderungen treten mit dem gültigen Beschluss, nach Ende des Stammesthings in Kraft.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Stammes kann nur durch das Stammesthing mit einer 3/4 – Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erfolgen. Das Vermögen und der Besitz des Stammes fallen an einen eventuellen direkten Nachfolger, sollte es einen solchen Nachfolger nicht geben, so fallen das Vermögen und der Besitz an den Verein Christliche Pfadfinderinnen und Pfadfinder Gau Alt-Burgund e.V. in Worms . Sollte keine der vorgenannten Vereinigungen mehr bestehen, so fallen Vermögen und Besitz an den VCP RPS e.V.. Der Nachfolger muss das Vermögen und den Besitz im Sinne dieser Satzung für die christliche Pfadfinderarbeit im Gebiet des Stammes GvE in Worms – Horchheim einsetzen.
Diese Satzung trat durch Beschluss des Stammesthings vom 05.02.2010 in Kraft und hebt ältere Versionen auf. Vorherige Satzungsversionen gab es mit Beschlüssen vom: 26.01.2008, 13.03.1998.